Wasserschaden durch Kanalverengung: Wer muss zahlen, wenn ein Rückstauventil fehlt?

Wenn der Kanal in Folge von Bauarbeiten verengt ist, droht bei starkem Regenfall ein Rückstau. Anlieger können dann schnell Wasser im Keller haben, wenn sie nicht durch eine Rückstausicherung geschützt sind. Können sie in diesem Fall Schadensersatz vom zuständigen Wasserverband oder der Kanalbaufirma verlangen? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dazu ein eindeutiges Urteil gefällt.

Wenn der Kanal in Folge von Bauarbeiten verengt ist, droht bei starkem Regenfall ein Rückstau. Anlieger können dann schnell Wasser im Keller haben, wenn sie nicht durch eine Rückstausicherung geschützt sind. Können sie in diesem Fall Schadensersatz vom zuständigen Wasserverband oder der Kanalbaufirma verlangen? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dazu ein eindeutiges Urteil gefällt.

Karlsruhe. Setzt ein verengter Abwasserkanal den Keller eines Anwohners unter Wasser, kann dieser unter Umständen keinen Schadensersatz von Kanalbetreiber oder Baufirma verlangen, die für den Kanal zuständig sind. Nämlich dann nicht, wenn der Eigentümer in seinem Haus kein Rückstauventil eingebaut hat, obwohl eine Satzung der Gemeinde ihn dazu verpflichtet. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) kürzlich entschieden (Urteil vom 19.11.2020, Az.: III ZR 134/19).

Der Streit drehte sich um ein Bungalow aus den 60er-Jahren in Nordrhein-Westfalen. Laut einer Satzung der Gemeinde hätte das Haus bei seiner Erbauung schon mit einer Rückstausicherung ausgestattet worden sein müssen. Geschehen war das aber nicht. Im Jahr 2014 bekam eine Baufirma schließlich vom örtlichen Wasserverband den Auftrag, dort einen Schmutzwasserkanal zu bauen. Im Zuge der Arbeiten verengte man die bestehende Abwasserleitung provisorisch.

Rückstausicherung hätte Wasserschaden verhindert

Im Mai 2016 regnete es nachts sehr stark und der Keller des Bungalows wurde überflutet. Die Eigentümerin des Hauses verklagte daraufhin den Wasserverband und die Baufirma auf Schadensersatz. Sie war davon überzeugt, dass die nach ihrer Ansicht pflichtwidrige Verjüngung des Kanals den verhängnisvollen Rückstau produziert hatte. Mit ihrer Klage scheiterte sie allerdings in allen Instanzen – zum Schluss auch vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Die Bundesrichter bestätigten die Vorinstanzen in ihrer Sichtweise.

Der Wasserschaden sei dem Wasserverband und der Baufirma nicht zuzurechnen. Ganz egal, ob sie mit der Verengung des bestehenden Kanals eine Pflichtverletzung begangen hatten oder nicht: Eine Rückstausicherung hätte die Eigentümerin vor dem Wasserschaden bewahrt. Die sei beim Bau des Hauses auch schon Stand der Technik gewesen und die Eigentümerin hätte damit rechnen müssen, dass Bauarbeiten am Kanal eines Tages zu einem gestörten Abwasserabfluss führen könnten.

Dieser redaktionelle Beitrag wurde von Haus & Grund Rheinland Westfalen verfasst.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

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