WEG: Herabfallender Ast beschädigt Auto

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann ihre Verkehrssicherungspflicht dadurch erfüllen, dass sie einen Dienstleister damit beauftragt, die entsprechenden Aufgaben wahrzunehmen. Sie muss dessen ordnungsgemäßes Arbeiten überwachen. Wenn er jedoch einen Fehler macht und es dadurch zu Schäden kommt: Wer kann dann auf Schadensersatz verklagt werden – WEG oder Dienstleister?

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann ihre Verkehrssicherungspflicht dadurch erfüllen, dass sie einen Dienstleister damit beauftragt, die entsprechenden Aufgaben wahrzunehmen. Sie muss dessen ordnungsgemäßes Arbeiten überwachen. Wenn er jedoch einen Fehler macht und es dadurch zu Schäden kommt: Wer kann dann auf Schadensersatz verklagt werden – WEG oder Dienstleister?

Berlin. Eine schuldhafte Pflichtverletzung eines Dienstleisters ist einer Wohnungseigentümerschaft (WEG) nicht zuzurechnen. Der Fall: Eine WEG hatte einen Dienstleister mit verkehrssicherheitsrelevanten und baumpflegerischen Schnittmaßnahmen ihres Baumbestandes beauftragt. Bei der dafür auszuführenden jährlichen Kontrolle im Januar 2016 wurde die Verkehrssicherheit der Bäume festgestellt.

Im Mai desselben Jahres fiel jedoch ein Ast auf das Auto der klagenden Wohnungseigentümerin und beschädigte es. Sie verlangte daraufhin von der WEG Schadensersatz für den entstandenen Schaden, da diese für die Verkehrssicherung – wie zum Beispiel Schnee- und Eisbeseitigung oder auch Baumbeschnitt – zuständig sei und dementsprechend hafte.

WEG muss Schaden nicht ersetzen

Das zuständige Amtsgericht sowie das Berufungsgericht wiesen die Klage ab. Auch der Bundesgerichtshof bestätigte mit seinem Urteil vom 13. Dezember 2019 (Az.: V ZR 43/19): „Die Wohnungseigentümergemeinschaft haftet einzelnen Eigentümern nicht auf Schadensersatz, wenn ein mit der Erfüllung von Verkehrssicherungspflichten beauftragter Dienstleister seine Pflichten schuldhaft verletzt. Sie muss den Schaden nicht ersetzen.“

Das Urteil: Die WEG trifft keine Schadensersatzpflicht aufgrund der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht aus § 823 BGB. Zwar ist sie grundsätzlich für die Wahrnehmung von Verkehrssicherungspflichten zuständig; diese kann sie jedoch an Dritte delegieren, was – soweit klare Vertragsabsprachen erfolgen – bereits die Verkehrssicherungspflicht erfüllt. Durch die Beauftragung des Dienstleisters mit der jährlichen Kontrolle sowie der Überwachung der Erfüllung dieser Aufgabe hat die WEG ihre Verkehrssicherungspflicht erfüllt; eine Pflichtverletzung kann ihr nicht zur Last gelegt werden.

Schadensersatz vom Dienstleister der WEG einfordern

Auch eine vertragliche Haftung aufgrund eines sogenannten mitgliedschaftlichen Treueverhältnisses zwischen der WEG und den Eigentümern scheidet aus, denn dafür müsste die WEG für das Verhalten des Dienstleisters haften. Dies ist allerdings nicht der Fall, da sie im Verhältnis zu den Wohnungseigentümern gar nicht für die Erfüllung der das Gemeinschaftseigentum betreffenden Verkehrssicherungspflichten zuständig ist. Insbesondere muss die WEG auch nicht zum Schutz der Wohnungseigentümer tätig werden. Aus diesem Grund begründet es auch keine Schadensersatzansprüche, wenn ein Dritter schuldhaft die Verkehrssicherungspflichten verletzt.

Tipp: Der einzelne Eigentümer ist allerdings nicht schutzlos gestellt. Er kann den Dienstleister direkt auf Schadensersatz in Anspruch nehmen, wenn durch sein Verschulden ein Schaden entsteht. Der zwischen dem Dienstleister und der WEG geschlossene Vertrag schützt in Verkehrssicherungsfällen nämlich auch die Wohnungseigentümer.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

zurück zum News-Archiv

Folgende Produkte der Haus & Grund Rheinland Westfalen Verlag und Service GmbH könnten Sie interessieren:

Der Wohnungseigentümer

69.90 € * Inkl. 7.00 % MwSt.
Details

Nachbars Grenzbewuchs

12.95 € * Inkl. 7.00 % MwSt.
Details
* Alle Preise inkl. Mehrwertsteuer zzgl. Versandkosten