WEG-Reform: Wichtige Änderungen vorziehen

Die Reform des Wohnungseigentumsrechts ist auf den Herbst verschoben – zu viele knifflige Punkte waren noch offen, um vor der Sommerpause einen Beschluss zu treffen. Es ist gut, dass die Politik dem wichtigen und komplexen Thema mehr Zeit gibt. Angesichts der Corona-Situation sollte jedoch ein geplanter Teil der Reform sofort umgesetzt werden – Stichwort digitale Versammlungen.

Digitale Teilnahme an der Eigentümerversammlung: Das sollte der Gesetzgeber zeitnah ermöglichen

Die Reform des Wohnungseigentumsrechts ist auf den Herbst verschoben – zu viele knifflige Punkte waren noch offen, um vor der Sommerpause einen Beschluss zu treffen. Es ist gut, dass die Politik dem wichtigen und komplexen Thema mehr Zeit gibt. Angesichts der Corona-Situation sollte jedoch ein geplanter Teil der Reform sofort umgesetzt werden – Stichwort digitale Versammlungen.

Berlin/Düsseldorf. Der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland hat sich dafür ausgesprochen, einige Teile der nun erst für den Herbst geplanten Reform des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) vorzuziehen. „Sich für die WEG-Reform Zeit zu nehmen und diese gründlich zu überarbeiten ist richtig. Im Zuge der Covid-19-Pandemie sollte der Bundestag jedoch schnell Umlaufbeschlüsse erleichtern und die digitale Teilnahme an Eigentümerversammlungen ermöglichen“, forderte Verbandspräsident Kai Warnecke.

Die Maßnahmen würden dazu führen, dass die Gemeinschaften der Wohnungseigentümer wieder handlungsfähig werden. Zudem seien die Verwalter dann nicht gezwungen, auf der Grundlage einer Notbefugnis ohne Einbeziehung der Wohnungseigentümer handeln zu müssen. „Um reguläre Versammlungen mit den gebotenen Abstandsregeln durchzuführen, müssen viele Eigentümergemeinschaften derzeit größere Räumlichkeiten anmieten. Solche Kosten könnten entfallen, wenn der Bundestag diese Änderungen noch vor der Sommerpause verabschiedet“, unterstrich Warnecke.

NRW: Neue Corona-Schutzverordnung in Kraft

In Nordrhein-Westfalen gilt zwar seit gestern (15. Juni 2020) eine neue, angepasste Form der Corona-Schutzverordnung (CoronaSchVO), welche die Durchführung von Eigentümerversammlungen erleichtert. So kann auf die 1,50 Meter Mindestabstand zwischen den Teilnehmern verzichtet werden, wenn sie auf festen Plätzen sitzen und eine Rückverfolgung möglich ist, wer neben wem gesessen hat. Es muss also ein Sitzplan schriftlich festgehalten werden.

Ein erhöhter Aufwand entsteht gleichwohl, sollten an der Versammlung mehr als 100 Personen teilnehmen: Dann ist ein besonderes Hygiene- und Infektionsschutzkonzept nötig. Die Anforderungen an ein solches Konzept sind in § 2b CoronaSchVO festgelegt. Allerdings dürfte eine so hohe Teilnehmerzahl bei den meisten Wohnungseigentümerversammlungen nicht erreicht werden.

Der Verbandsdirektor von Haus & Grund Rheinland Westfalen sieht jedoch auch unabhängig von der aktuellen Corona-Situation Erleichterungen: „Nicht immer kann man an Präsenzveranstaltungen persönlich teilnehmen, weil man z. B. beruflich eingespannt oder verreist ist oder sich die Kapitalanlage an einem weiter entfernen Ort befindet. Um trotzdem an Entscheidungen mitwirken zu können, wären entsprechende rechtliche Möglichkeiten für Wohnungseigentümer sehr hilfreich.“

Dieser redaktionelle Beitrag wurde von Haus & Grund Rheinland Westfalen verfasst und enthält Material vom Zentralverband Haus & Grund Deutschland.

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