Winterwetter in NRW: Hauseigentümer müssen Winterdienst regeln

Es ist kalt geworden in NRW, Straßen können von überfrierender Nässe glatt sein und örtlich ist auch Schneefall angekündigt. Bei solch winterlicher Witterung müssen Hauseigentümer dafür sorgen, dass vor ihrem Haus geräumt wird. Haus & Grund Rheinland Westfalen informiert darüber, was Mieter und Vermieter zum Thema Winterdienst wissen sollten.

Es ist kalt geworden in NRW, Straßen können von überfrierender Nässe glatt sein und örtlich ist auch Schneefall angekündigt. Bei solch winterlicher Witterung müssen Hauseigentümer dafür sorgen, dass vor ihrem Haus geräumt wird. Haus & Grund Rheinland Westfalen informiert darüber, was Mieter und Vermieter zum Thema Winterdienst wissen sollten.

Düsseldorf. „Die meisten Kommunen haben die Pflicht zum Winterdienst auf den Bürgersteigen auf die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke übertragen. Bei ihnen liegt damit die Verkehrssicherungspflicht“, erklärt der Präsident von Haus & Grund Rheinland Westfalen, Konrad Adenauer. „Das bedeutet: Sie müssen dafür sorgen, dass niemand auf verschneiten oder vereisten Wegen ausrutschen und sich verletzen kann.“

Dabei gilt: Gehwege sind in der Regel zwischen 7 und 20 Uhr schnee- und eisfrei zu halten, an Sonn- und Feiertagen ab 9 Uhr morgens. „Bei andauerndem Schneefall müssen Eigentümer aber nicht ständig kehren. Es ist ausreichend mit dem Schneeräumen zu beginnen, wenn sich ein Ende des Schneefalls abzeichnet“, sagt Erik Uwe Amaya, Verbandsdirektor von Haus & Grund Rheinland Westfalen.

Vermieter können Mieter zum Winterdienst verpflichten

Die Eigentümer müssen nicht unbedingt selbst zur Schneeschaufel greifen. „Vermieter können die Räumpflicht durch eine entsprechende Regelung im Mietvertrag auf die Mieter übertragen“, erklärt Volljurist Amaya. „Die Vermieter müssen dann aber kontrollieren, dass die Mieter auch wirklich ordentlich räumen und streuen.“ Alternativ kann man mit der Räumung auch einen professionellen Winterdienst beauftragen. Die Kosten dafür können als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden, sofern das im Mietvertrag entsprechend vereinbart worden ist.

„In Gebäuden mit Eigentumswohnungen sind alle Eigentümer gemeinsam in der Pflicht zum Winterdienst“, erläutert Amaya. Hier gilt es, entweder einen Plan für den Winterdienst aufzustellen, nach dem die Nachbarn reihum kehren, oder eine Firma damit zu beauftragen. „Wer selbst räumt, sollte jetzt sicherstellen, dass genug Streumaterial im Haus ist“, rät Konrad Adenauer mit Blick auf den Wetterbericht. Er hat außerdem noch einen Tipp: „Die Kosten für einen professionellen Winterdienst können Eigentümer und Mieter von der Steuer absetzen.“ Das gilt als haushaltsnahe Dienstleistung – auch dann, wenn es um einen Gehweg geht, der nur an das eigene Grundstück angrenzt.

Dieser redaktionelle Beitrag wurde von Haus & Grund Rheinland Westfalen verfasst.

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