Wohnungsdurchsuchung: Vermieter bleibt auf Schaden sitzen

Ein Mieter wird verdächtigt, mit Drogen zu handeln. Die Polizei durchsucht deswegen seine Wohnung, bricht die Haustür auf. Der Verdacht des Drogenhandels bestätigt sich nicht, der Mieter wird rechtskräftig freigesprochen. Er hatte aber Drogen in der Wohnung gelagert. Wer kommt nun für den Schaden an der Haustür auf? Diese Frage ging bis vor den Bundesgerichtshof, der jetzt sein Urteil gesprochen hat.

Ein Mieter wird verdächtigt, mit Drogen zu handeln. Die Polizei durchsucht deswegen seine Wohnung, bricht die Haustür auf. Der Verdacht des Drogenhandels bestätigt sich nicht, der Mieter wird rechtskräftig freigesprochen. Er hatte aber Drogen in der Wohnung gelagert. Wer kommt nun für den Schaden an der Haustür auf? Diese Frage ging bis vor den Bundesgerichtshof, der jetzt sein Urteil gesprochen hat.

Karlsruhe. Nach der Wohnungsdurchsuchung bei seinem Mieter bleibt der Vermieter unter Umständen auf dem Schaden an der Wohnungstür sitzen. Der Mieter muss den Schaden nicht begleichen, wenn sich der Verdacht, der zur Durchsuchung führte, sich nicht bestätigt. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt entschieden (Urteil vom 14. Dezember 2016, Az. VIII ZR 49/16). Ob der Vermieter Schadenersatz vom Bundesland – also dem Träger der Polizei – verlangen kann beziehungsweise unter welchen Voraussetzungen? Diese Frage stellte sich im vorliegenden Verfahren nicht, wie das Gericht bekannt gab.

Allerdings hat der BGH im Jahr 2013 ebenfalls entschieden: Bei einer rechtmäßigen Durchsuchung der Wohnung steht dem Vermieter grundsätzlich ein Schadenersatz zu. Bedingung: Der Vermieter hat nicht gewusst, dass die Wohnung für die Begehung von Straftaten oder die Lagerung von Diebesgut oder Drogen benutzt wird. Sollte er es gewusst haben, hätte er dagegen von seinem Kündigungsrecht Gebrauch machen müssen (Urteil vom 14. März 2013, III ZR 253/12).

Verdacht nicht bestätigt – Vermieter geht leer aus

Im aktuellen Fall lag die Sache jedoch anders: Im Juni 2013 durchsuchte die Polizei die Wohnung eines Mieters, weil der Verdacht bestand, er habe von Januar bis Oktober 2012 in nicht geringer Menge mit Drogen gehandelt. Bei der Durchsuchung stellten die Beamten 26 Gramm Marihuana sicher. Der Vorwurf des Drogenhandels bestätigte sich jedoch nicht, der Mieter wurde später rechtskräftig von diesem Vorwurf freigesprochen. Für den Kauf des Marihuanas verurteilte ein Gericht den Mann jedoch zu drei Monaten Haft. Die Vermieterin verklagte den Mieter auf Schadenersatz, weil die Tür bei dem Polizeieinsatz Schäden davon getragen hatte.

Der BGH entschied jedoch: Der Mieter habe den Schaden an der Tür nicht verursacht und müsse ihn deswegen auch nicht bezahlen. Die Richter stellten zwar fest, dass der Mann mit der Aufbewahrung von Marihuana in der Wohnung gegen seine Pflichten als Mieter verstoßen hatte. Drogen in der Wohnung aufzubewahren geht über den vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung hinaus und verletzt die mietvertragliche Obhutspflicht des Mieters, die Wohnung pfleglich zu behandeln und Schäden zu vermeiden. Wer Drogen in der Wohnung aufbewahrt, müsse damit rechnen, dass es zu einer Hausdurchsuchung kommen kann, bei der Schäden an der Wohnung entstehen.

Allerdings war in diesem konkreten Fall die Wohnung nicht wegen der möglichen Aufbewahrung von Marihuana durchsucht worden, sondern wegen des Verdachts auf Drogenhandel. Wenn der Mann kein Marihuana in der Wohnung gelagert hätte, wäre es trotzdem zur Wohnungsdurchsuchung gekommen. Der Schaden an der Wohnungstür wäre insofern auch dann entstanden, wenn der Mann das Marihuana nie gekauft und mit nach Hause genommen hätte. Da kein kausaler Zusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem Schaden besteht, hat der Vermieter auch keinen Anspruch auf Schadenersatz, so der BGH.

Dieser redaktionelle Beitrag wurde von <link http: www.hausundgrund-rheinland.de _blank external-link-new-window internal link in current>Haus & Grund Rheinland verfasst.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

zurück zum News-Archiv

Folgende Produkte der Haus & Grund Rheinland Westfalen Verlag und Service GmbH könnten Sie interessieren:

* Alle Preise inkl. Mehrwertsteuer zzgl. Versandkosten