Zahlt die Wohngebäudeversicherung für Nässeschaden durch undichte Fuge?

Die Wohngebäudeversicherung zahlt in der Regel auch Schäden durch Leitungswasser. Doch Vorsicht: Allzu sicher dürfen sich Hauseigentümer mit so einer Police nicht fühlen. Für den Fall eines Rohrbruchs sind sie damit abgesichert. Aber ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) zeigt: Bei anderen Nässeschäden bleibt der Versicherte unter Umständen auf dem Schaden sitzen.

Zahlt die Wohngebäudeversicherung für Schaden durch undichte Silikonfuge?

Die Wohngebäudeversicherung zahlt in der Regel auch Schäden durch Leitungswasser. Doch Vorsicht: Allzu sicher dürfen sich Hauseigentümer mit so einer Police nicht fühlen. Für den Fall eines Rohrbruchs sind sie damit abgesichert. Aber ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) zeigt: Bei anderen Nässeschäden bleibt der Versicherte unter Umständen auf dem Schaden sitzen.

Karlsruhe. Wenn in der Wohngebäudeversicherung Schäden durch Leitungswasser mitversichert sind, bedeutet das nicht, dass die Versicherung auch für Nässeschäden aufkommt, die von undichten Silikonfugen verursacht werden. Wenn in den Versicherungsbedingungen steht, dass nur Schäden durch bestimmungswidrig aus Rohren ausgetretenes Leitungswasser reguliert werden, geht der Versicherte bei einer kaputten Fuge nämlich leer aus. So hat es der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (Urteil vom 20.10.2021, Az.: IV ZR 236/20).

Geklagt hatten die Eigentümer eines Hauses in Unterfranken. Sie wollten einen Wasserschaden von ihrer Wohngebäudeversicherung erstattet haben, der auf eine undichte Silikonfuge zurückging. Die Fuge sollte die Ritze zwischen Duschtasse und Badezimmerwand abdichten. Da sie jedoch nicht ganz dicht war, lief beim Duschen Wasser unter die Duschwanne. Es kostete gute 17.500 Euro, den entstandenen Nässeschaden wieder zu beseitigen.

Die Wohngebäudeversicherung wollte das allerdings nicht regulieren. Sie verwies auf ihre Versicherungsbedingungen. Darin stand geschrieben, dass die Versicherung in ganz bestimmten Fällen für Schäden durch Leitungswasser aufkommt. Einerseits waren Bruchschäden an Wasserleitungen umfasst. Andererseits sollten auch weitere Nässeschäden reguliert werden, „die durch bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser“ verursacht worden wären.

Silikonfuge undicht: Versicherung muss nicht zahlen

Die Versicherung sah in diesem Fall beides nicht als gegeben an. Die Eigentümer waren dagegen der Meinung, dass es sich in ihrem Fall um einen regulierungswürdigen Nässeschaden handelte. Sie unterlagen jedoch am Ende vor dem Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. Die Bundesrichter stellten fest, dass es in diesem Fall keinen Rohrbruch gegeben hatte und folglich nur ein anderer Nässeschaden in Betracht käme. Dazu müsste das Wasser aber laut Versicherungsbedingungen bestimmungswidrig aus Rohren oder Schläuchen der Wasserversorgung ausgetreten sein.

Das war hier nicht der Fall: Natürlich kam das Wasser letztlich aus der Leitung, aber sein Ausströmen aus dem Duschkopf war nicht bestimmungswidrig. Die Silikonfuge stand dagegen nicht in direkter Verbindung mit dem Rohrleitungssystem. Insofern war es nach Ansicht des BGH auch für die Versicherten erkennbar, dass der Wasserschaden nicht durch einen Defekt am Rohrleitungssystem verursacht worden war. Die Versicherungsbedingungen seien auch eindeutig und konkret genug formuliert. Die Versicherung muss nicht zahlen, entschieden die Richter.

Dieser redaktionelle Beitrag wurde von Haus & Grund Rheinland Westfalen verfasst.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

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