Vermieter, die die Betriebskosten nach dem Kalenderjahr abrechnen, müssen sicherstellen, dass die Abrechnung bis zum 31. Dezember beim Mieter ankommt. Sind Vorauszahlungen mit dem Mieter vereinbart, muss mindestens einmal jährlich eine Abrechnung erfolgen. Darauf weist die Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund Deutschland hin.
Bei der Abrechnung gelte es, eine Reihe von Formalien zu beachten, die der Bundesgerichtshof (BGH) von den Vermietern verlange. Wichtig sei vor allem der rechtzeitige Zugang der Betriebskostenabrechnung beim Mieter. Mit seinem Urteil vom 21. Januar 2009 habe der BGH entschieden, dass der Vermieter die Abrechnungsfrist einhalten müsse. Geschehe dies nicht, müsse der Mieter keine Nachforderungen bezahlen. „Vermieter sollten den rechtzeitigen Zugang der Abrechnung beweisen können. Sinnvoll ist daher, die Betriebskostenabrechnung per Einwurf-Einschreiben oder per Boten zuzustellen“, rät Haus & Grund-Rechtsexperte Kai H. Warnecke.