Wenn Versorgungswerke die Kosten für die Nutzung von Frischwasser und Schmutzwasser anhand des Frischwasserverbrauchs berechnen, können beide Kostenarten gemeinsam in eine Betriebskostenabrechnung eingestellt werden. Auf eine entsprechende Entscheidung des Bundesgerichtshofes, die heute veröffentlicht wurde, weist die Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund Deutschland in Berlin hin (Az. VIII ZR 340/08).
Grundsätzlich sind Vermieter verpflichtet, in der Betriebskostenabrechnung eine Auflistung aller Betriebskostenarten vorzunehmen und jede Kostenart einzeln abzurechnen. Nur dann gilt eine Betriebskostenabrechnung als formell ordnungsgemäß. „Mit der heutigen Entscheidung lässt der Bundesgerichtshof eine praxisgerechte Ausnahme von diesem Grundsatz zu“, kommentierte Haus & Grund-Rechtsexperte Kai H. Warnecke die Entscheidung. Vermieter können nunmehr die Kosten für den Wasserverbrauch genauso abrechnen wie die örtlichen Versorgungsbetriebe und müssen keine aufwendige Umrechnung vornehmen.