Heizungsförderung für selbstgenutztes Einfamilienhaus jetzt zu beantragen

Heizungsförderung für selbstgenutztes Einfamilienhaus jetzt zu beantragen

Die Förderung für den Heizungsaustausch ist jetzt verfügbar: Ab sofort können Anträge gestellt werden. Doch zunächst sind nur einige Eigentümer antragsberechtigt. Wir erklären, wer wann an die Reihe kommt, welche Maßnahmen wie bezuschusst werden und erläutern auch, wie das Antragsverfahren funktioniert. Vor der Antragstellung sind nämlich einige Vorbereitungen nötig.

Die Förderung für den Heizungsaustausch ist jetzt verfügbar: Ab sofort können Anträge gestellt werden. Doch zunächst sind nur einige Eigentümer antragsberechtigt. Wir erklären, wer wann an die Reihe kommt, welche Maßnahmen wie bezuschusst werden und erläutern auch, wie das Antragsverfahren funktioniert. Vor der Antragstellung sind nämlich einige Vorbereitungen nötig.

Düsseldorf. Wer als Eigentümer sein Einfamilienhaus selbst bewohnt, der kann ab heute (27. Februar 2024) bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) einen Zuschuss für den Einbau einer klimafreundlichen Heizung beantragen. Damit fällt der Startschuss für die Förderung, welche das sogenannte Heizungsgesetz flankiert. Medienberichten zufolge ist das Interesse groß: Nach der Freischaltung des Antragsportals am Morgen schickte der Antragsserver der KfW die Besucher zunächst in eine mehrere hundert Personen lange, virtuelle Warteschlange und nahm zeitweise keine weiteren Besucher mehr auf.

Die Förderung bietet den Eigentümern Zuschüsse für den Umstieg auf eine klimafreundliche Heizung und ist daher nur für Bestandsgebäude zu bekommen. Dabei muss die Umrüstung die Energieeffizienz des Gebäudes und/oder den Anteil erneuerbarer Energien erhöhen. Konkret können gefördert werden: Solarthermie-Anlagen, Biomasseheizungen, elektrische Wärmepumpen, Brennstoffzellenheizungen, wasserstofffähige Gasthermen (unter bestimmten Voraussetzungen) sowie ganz allgemein „innovative Heizungstechnik auf Basis erneuerbarer Energien“.

Auch der Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz ist förderfähig. Ausgaben für eine provisorische Heiztechnik bei einem Heizungsdefekt, die Fachplanung und Baubegleitung durch einen Experten für Energieeffizienz sowie die akustische Fachplanung durch einen entsprechenden Fachmann können bezuschusst werden. Wichtig ist außerdem, dass der Einbau der neuen Heizungsanlage mit einer Optimierung des gesamten Heizungsverteilungssystems verbunden ist, inklusive Durchführung des hydraulischen Abgleichs bzw. einer Anpassung der Luftvolumenströme (bei Luftheizung).

Bis zu 70 Prozent Förderung erhältlich

Beim Einfamilienhaus können Investitionen in Höhe von bis zu 30.000 Euro zu bis zu 70 Prozent bezuschusst werden. Maximal sind also 21.000 Euro Zuschuss drin. Hinzu kommt unter Umständen noch ein Emissionsminderungszuschlag in Höhe von 2.500 Euro, so dass Eigentümer bis zu 23.500 Euro erhalten können. Die genaue Höhe des Zuschusses berechnet sich über eine Art Baukastensystem. Zunächst gibt es für alle genannten Maßnahmen eine Grundförderung in Höhe von 30 Prozent der förderfähigen Kosten. Wer sich für eine besonders effiziente Wärmepumpe entscheidet, erhält zusätzlich 5 Prozent „Effizienzbonus“.

Als „besonders effizient“ gelten Wärmepumpen, die als Wärmequelle Wasser, das Erdreich oder Abwasser nutzen oder ein natürliches Kältemittel verwenden. Wer seine funktionstüchtige Öl-, Kohle-, Gas-Etagen-, oder Nachtspeicherheizung austauscht, obwohl das noch nicht nötig wäre, bekommt zusätzlich einen sogenannten Geschwindigkeitsbonus von 20 Prozent. Gleiches gilt für Eigentümer, die ihre mindestens 20 Jahre alte Gasheizung oder Biomasseheizung austauschen. Voraussetzung ist die fachgerechte Demontage und Entsorgung der Altheizung.

Allerdings gibt es einen Haken: Für die Errichtung einer Biomasseheizung wird der Geschwindigkeitsbonus nur gewährt, wenn diese mit Solarthermie, Photovoltaik zur elektrischen Warmwasserbereitung oder einer Wärmepumpe zur Warmwasserbereitung und/oder Raumheizungsunterstützung kombiniert wird. Der Geschwindigkeitsbonus soll ab 2029 alle zwei Jahre um drei Prozentpunkte sinken und ab 1.1.2037 komplett entfallen. Da sich die Boni zur Grundförderung addieren, bekommt man bei Ausschöpfen von Grundförderung und Geschwindigkeitsbonus also 50 Prozent der förderfähigen Kosten bezuschusst.

Informationen zum Antragsverfahren

Selbstnutzende Eigentümer-Haushalte, deren zu versteuerndes Jahres-Haushaltseinkommen maximal 40.000 Euro beträgt, können außerdem noch einen sogenannten Einkommensbonus in Höhe von 30 Prozent erhalten. Wer sich als neue Heizung für eine Biomasseheizung entscheidet, die nachweislich den Emissionsgrenzwert für Staub von 2,5 mg/m3 einhält, bekommt zusätzlich einen Emissionsminderungszuschlag von 2.500 Euro (unabhängig von der Höchstgrenze der förderfähigen Gesamtkosten). Dadurch  reduzieren sich allerdings die förderfähigen Gesamtkosten für die Grund- und Bonusförderung um 2.500 Euro.

Wichtig: Vor der Beantragung des Zuschusses müssen Eigentümer zunächst einen Experten für Energieeffizienz oder ein Fachunternehmen beauftragen und sich eine Bestätigung zum Antrag (BzA) erstellen lassen. Diese enthält u. a. Angaben zur geplanten Heizung inklusive der förderfähigen Gesamtkosten sowie eine Bestätigung, dass die technischen Mindestanforderungen eingehalten werden. Eine Liste der zugelassenen Experten ist unter diesem Link zu finden. Als nächstes muss man einen Lieferungsvertrag oder Leistungsvertrag mit dem ausführenden Fachunternehmen abschließen. Erst dann kann der Zuschuss online über die Website der KfW beantragt werden. Die Umsetzung darf erst nach Erhalt der Förderzusage beginnen.

Wie berichtet kritisiert Haus & Grund Deutschland, dass Eigentümer von Mehrfamilienhäusern und Wohnungseigentümergemeinschaften erst voraussichtlich ab Mai eine Förderung beantragen können und dass private Vermieter von Einfamilienhäusern oder Eigentumswohnungen sowie selbstnutzende Wohnungseigentümer voraussichtlich erst ab August an der Reihe sind. Ihnen stellt sich die bange Frage, ob bis dahin überhaupt noch Mittel im Fördertopf übrig sind. Schließlich steht die Förderung unter dem Vorbehalt verfügbarer Haushaltsmittel und ein Rechtsanspruch auf Fördermittel besteht grundsätzlich nicht.

Alle weiteren Informationen und Details gibt es auf der Website der KfW.

Dieser redaktionelle Beitrag wurde von Haus & Grund Rheinland Westfalen verfasst.

Bitte beachten Sie, dass dieser Artikel nach seiner Veröffentlichung nicht mehr aktualisiert wird. Das Veröffentlichungsdatum ist über der Überschrift angegeben.

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