Herbstlaub: Wer muss eigentlich fegen und wie oft?

Herbstlaub: Wer muss eigentlich fegen und wie oft?

Der Herbst hat Einzug gehalten in Nordrhein-Westfalen. Viele leuchtend bunte Blätter zieren derzeit Städte und Landschaften in NRW, gefährden aber auch Fußgänger. Gerade wenn es regnet, wird das Laub auf den Gehwegen schnell rutschig. Daher muss es weg. Haus & Grund Rheinland Westfalen informiert, wer dafür verantwortlich ist und was man bei der Laubbeseitigung beachten sollte.

Der Herbst hat Einzug gehalten in Nordrhein-Westfalen. Viele leuchtend bunte Blätter zieren derzeit Städte und Landschaften in NRW, gefährden aber auch Fußgänger. Gerade wenn es regnet, wird das Laub auf den Gehwegen schnell rutschig. Daher muss es weg. Haus & Grund Rheinland Westfalen informiert, wer dafür verantwortlich ist und was man bei der Laubbeseitigung beachten sollte.

Düsseldorf. In aller Regel müssen sich die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke darum kümmern, dass das Herbstlaub von den Gehwegen entfernt wird. Die Kommunen haben ihnen nämlich meist die sogenannte Verkehrssicherungspflicht übertragen. Darauf weist der Eigentümerverband Haus & Grund Rheinland Westfalen hin. Präsident Konrad Adenauer erklärt: „Ausnahmen können dort bestehen, wo die Kommune selbst fegt, weil etwa eine Bushaltestelle frei zu halten ist. Im Zweifel sollte man bei der Stadt nachfragen.“

Eigentümer können das Laubfegen delegieren, an einen Dienstleister, oder an ihre Mieter. Das muss aber im Mietvertrag geregelt sein, damit die Haftung klar ist. „Der Vermieter hat die Pflicht zur Überwachung, Mieter müssen aber nicht täglich nachkehren“, erklärt Erik Uwe Amaya, Verbandsdirektor von Haus & Grund Rheinland Westfalen.

„Passanten müssen im Herbst mit Gefahren durch Laub rechnen. Laubfreie Gehwege können sie nur zwischen 7 und 20 Uhr erwarten.“ Wenn der Eigentümer nachweisen kann, dass regelmäßig gekehrt wurde, haftet er im Schadensfall auch nicht. In Wohnungseigentumsanlagen sind alle Wohnungseigentümer gemeinsam für das Fegen verantwortlich. Wer einen Dienstleister beauftragt, kann die Kosten als haushaltsnahe Dienstleistung von der Steuer absetzen.

Auf Laubbläser verzichten, richtige Entsorgung beachten

„Auf Laubbläser sollte man verzichten“, rät Konrad Adenauer. „Die Geräte machen viel Lärm und können Kleintiere töten.“ Ihr Einsatz sei ohnehin stark beschränkt: „Die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung erlaubt den Betrieb der Laubbläser nur von 9 bis 13 sowie von 15 bis 17 Uhr.“ Für die Entsorgung gilt: „Das Herbstlaub darf man nicht verbrennen. Es im Wald abzuladen ist verboten, es drohen Bußgelder“, mahnt Amaya.

Sein Tipp: „Man kann das Laub an windgeschützten Stellen im Garten als Frostschutz für Pflanzen verwenden oder es kompostieren. Nur nicht auf dem Rasen liegen lassen, der bekommt sonst unansehnliche Flecken.“ Einige Gemeinden geben Sammeltermine bekannt, an denen die Müllabfuhr das Laub abholt. Mancherorts kann man es auch zum Wertstoffhof bringen.

Dieser redaktionelle Beitrag wurde von Haus & Grund Rheinland Westfalen verfasst.

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