Mehr Rechtssicherheit bei der Abwicklung von Mietverhältnissen - BGH-Urteil zu Erstattungsansprüchen von Renovierungskosten

Der Anspruch eines Mieters auf Erstattung von Renovierungskosten wegen einer unwirksamen Schönheitsreparaturklausel verjährt innerhalb von sechs Monaten ab Beendigung des Mietverhältnisses. Auf diese Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH, Az. VIII ZR 195/10) weist die Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund Rheinland hin.

Der Anspruch eines Mieters auf Erstattung von Renovierungskosten wegen einer unwirksamen Schönheitsreparaturklausel verjährt innerhalb von sechs Monaten ab Beendigung des Mietverhältnisses. Auf diese Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH, Az. VIII ZR 195/10) weist die Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund Rheinland hin.

Der Anspruch eines Mieters auf Erstattung von Renovierungskosten wegen einer unwirksamen Schönheitsreparaturklausel verjährt innerhalb von sechs Monaten ab Beendigung des Mietverhältnisses. Auf diese Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH, Az. VIII ZR 195/10) weist die Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund Rheinland hin. „Mit dieser Entscheidung setzt der BGH einen Schlussstrich unter die Diskussion, ob dieser Anspruch des Mieters ausnahmsweise binnen drei Jahren verjährt. Die Entscheidung schafft Rechtssicherheit und Rechtsfrieden für die Abwicklung von Mietverhältnissen“, kommentiert der Vorsitzende von Haus & Grund Rheinland, Prof. Dr. Peter Rasche.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Kläger und seine Ehefrau waren bis Ende 2006 Mieter einer Wohnung der Beklagten in Freiburg. Der Mietvertrag enthielt eine Formularklausel, die den Mietern die Durchführung von Schönheitsreparaturen nach einem starren Fristenplan auferlegte. Der Kläger und seine Ehefrau ließen die Wohnung vor der Rückgabe am Ende des Mietverhältnisses für 2.687 € renovieren. Später erfuhren sie, dass sie zur Ausführung dieser Arbeiten wegen der Unwirksamkeit der Schönheitsreparaturklausel nicht verpflichtet waren.

Mit seiner am 22. Dezember 2009 eingereichten Klage hat der Kläger, dem die Ansprüche seiner Ehefrau abgetreten wurden, die Zahlung von 2.687 € nebst Zinsen begehrt. Die Beklagten haben die Einrede der Verjährung erhoben. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Revision des Klägers blieb ohne Erfolg. Die Karlsruher Richter haben – in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen – entschieden, dass der eingeklagte Erstattungsanspruch bei Klageerhebung bereits verjährt war, weil die in § 548 Abs. 2 BGB enthaltene Verjährungsfrist von sechs Monaten ab Beendigung des Mietverhältnisses auch Ersatzansprüche des Mieters wegen Schönheitsreparaturen erfasst, die er in Unkenntnis der Unwirksamkeit einer Renovierungsklausel durchgeführt hat.

Quelle: BGH-Pressemitteilung vom 4. Mai 2011

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

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