Muss Eigentümer selbst ran, wenn beauftragter Winterdienst nicht anrückt?

Muss Eigentümer selbst ran, wenn beauftragter Winterdienst nicht anrückt?

Es schneit in NRW, mit Straßenglätte ist zu rechnen. Grundstückseigentümer müssen dafür sorgen, dass auf Ihrem Grundstück niemand deswegen verunfallt – Verkehrssicherungspflicht nennt das der Jurist. Diese Pflicht kann man auch erfüllen, indem man einen Dienstleister mit dem Winterdienst beauftragt. Aber was passiert, wenn der nicht wie vereinbart anrückt?

Es schneit in NRW, mit Straßenglätte ist zu rechnen. Grundstückseigentümer müssen dafür sorgen, dass auf Ihrem Grundstück niemand deswegen verunfallt – Verkehrssicherungspflicht nennt das der Jurist. Diese Pflicht kann man auch erfüllen, indem man einen Dienstleister mit dem Winterdienst beauftragt. Aber was passiert, wenn der nicht wie vereinbart anrückt?

Köln. Ein Grundstückseigentümer kann seiner Verkehrssicherungspflicht auch dadurch nachkommen, dass er einen Dienstleister mit dem Winterdienst beauftragt. Damit ist der Eigentümer allerdings nicht aus der Verantwortung: Er muss kontrollieren, ob der Dienstleister seine Arbeit auch verrichtet. Rückt die Firma nicht an, muss der Eigentümer notfalls selbst zu Schnellschaufel oder Streumittel greifen – sonst treffen ihn Schadensersatzansprüche, wenn es zu einem Unfall kommt. So hat es jetzt zumindest das Landgericht Köln entschieden (Urteil vom 18.12.2023, Az.: 15 O 169/23).

In dem Fall ging es um einen Warenumschlagplatz. Dessen Betreiberin hatte eine Gebäudereinigungsfirma mit dem Winterdienst für das Betriebsgelände beauftragt. Als es in einer Dezembernacht zu einem Kälteeinbruch kam, rückte die Firma allerdings nicht an. Das Betriebsgelände vereiste. Als dann kurz vor Mitternacht ein Sattelschlepper auf das Gelände fuhr, um an einer der Wechselbrücken zum Be- und Entladen anzudocken, verlor der Fahrer auf dem Glatteis die Kontrolle über das Fahrzeug. Der Lastzug rutschte gegen eine der Wechselbrücken, Zugmaschine und Auflieger wurden beschädigt.

Winterdienst kam nicht: Auftraggeber hätte selbst handeln müssen

Die Firma, welcher der Sattelschlepper gehörte, verklagte die Betreiberin des Warenumschlagplatzes auf Schadensersatz. Das Landgericht Köln gab der Klage in vollem Umfang statt. Die Betreiberin habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt und müsse deswegen für den Schaden an dem Lastwagen aufkommen. Das Gericht stellte noch einmal unmissverständlich klar: Wer als Grundstückseigentümer einen Dienstleister mit der Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht beauftragt, der bleibt zur Kontrolle und Überwachung verpflichtet.

Zwar dürfe man sich als Auftraggeber grundsätzlich darauf verlassen, dass der Dienstleister seine Arbeit verrichtet und müsse daher nicht alle Details überprüfen, solange es keinen konkreten Anhaltspunkt für ein Fehlverhalten gibt, räumte das Gericht ein. Doch in diesem Fall hatte die Betreiberin des Warenumschlaglatzes vor Gericht ausgesagt, seit 22:30 Uhr davon gewusst zu haben, dass die beauftragte Firma nicht zum Winterdienst angerückt war. Das war bereits 90 Minuten, bevor der Lastwagen auf dem Gelände verunfallte. Das Anrücken der Firma nochmals anzumahnen, sei angesichts dessen zu wenig gewesen.

Die Betreiberfirma hätte in der Zwischenzeit auf eigene Faust etwas unternehmen müssen. Das Argument, ihre Mitarbeiter wären beim Streuen des Geländes einer unzumutbaren Gefahr ausgesetzt worden, ließ das Gericht nicht gelten: Ein Fußgänger hätte sich in dem Wissen über die Vereisung mit entsprechender Vorsicht durchaus unfallfrei auf dem Gelände bewegen können. Wenn sich ein Abstreuen des Platzes in dieser Nacht nicht hätte organisieren lassen, hätte man die Lkw-Fahrer zumindest vor der Gefahr warnen können, zum Beispiel durch Anbringen eines Schildes an der Grundstückseinfahrt. Es sei aber auch möglich gewesen, die erwarteten Lkw-Fahrer anzurufen.

Dieser redaktionelle Beitrag wurde von Haus & Grund Rheinland Westfalen verfasst.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

Bitte beachten Sie, dass dieser Artikel nach seiner Veröffentlichung nicht mehr aktualisiert wird. Das Veröffentlichungsdatum ist über der Überschrift angegeben.

zurück zum News-Archiv

Folgende Produkte der Haus & Grund Rheinland Westfalen Verlag und Service GmbH könnten Sie interessieren:

* Alle Preise inkl. Mehrwertsteuer zzgl. Versandkosten