NRW: Neues Jahr, neue Bauordnung

NRW: Neues Jahr, neue Bauordnung

Das Jahr 2023 war in der NRW-Baupolitik der Arbeit an einer Reform der Landesbauordnung gewidmet. Zum 1. Januar 2024 ist die Novelle jetzt wie geplant in Kraft getreten. Sie soll den Neubau erleichtern, die Nutzung erneuerbarer Energien weiter verbreiten und die Städte grüner werden lassen. Wir haben die wichtigsten Neuerungen zusammengefasst.

Das Jahr 2023 war in der NRW-Baupolitik der Arbeit an einer Reform der Landesbauordnung gewidmet. Zum 1. Januar 2024 ist die Novelle jetzt wie geplant in Kraft getreten. Sie soll den Neubau erleichtern, die Nutzung erneuerbarer Energien weiter verbreiten und die Städte grüner werden lassen. Wir haben die wichtigsten Neuerungen zusammengefasst.

Düsseldorf. Zum Jahreswechsel ist in Nordrhein-Westfalen die Reform der Landesbauordnung in Kraft getreten. Sie bringt einige wissenswerte Veränderungen für Bauherren und Eigentümer in NRW mit sich. Das gilt zum Beispiel für den Bereich der erneuerbaren Energie: Die bauordnungsrechtlichen Mindestabstände, die Solaranlagen bisher vom Dach des Nachbarn und Wärmepumpen von der Grundstücksgrenze einzuhalten hatten, sind abgeschafft. Das erleichtert die Installation wirtschaftlich dimensionierter PV-Anlagen auf schmalen Grundstücken, wie sie bei Reihenhäusern und Doppelhaushälften häufig sind.

Die immissionsschutzrechtlichen Vorschriften sind aber weiterhin zu beachten. Heißt konkret: Da Wärmepumpen im Betrieb Geräusche verursachen, muss sichergestellt werden, dass nicht zu viel Schall beim Nachbarn ankommt. Die neue Landesbauordnung beinhaltet außerdem eine Solarpflicht: Wer ab dem 1. Januar 2024 eine Baugenehmigung für ein Nicht-Wohngebäude beantragt, muss auf dafür geeigneten Dachflächen des Neubaus eine Solaranlage installieren. Für neue Wohngebäude gilt diese Pflicht dann ab dem 1. Januar 2025 ebenfalls.

Solarpflicht und verringerte Mindestabstände

Noch ein Jahr später, ab dem 1. Januar 2026, schreibt die neue Landesbauordnung die Solarpflicht dann auch für die Dächer jener Bestandsgebäude vor, an denen eine vollständige Erneuerung der Dachhaut vorgenommen wird. „Die Pflicht entfällt jedoch u.a., wenn die Nutzfläche des Gebäudes nicht mehr als 50 m² beträgt oder bei Behelfsbauten und untergeordneten Gebäuden wie z.B. Carports oder Gartenlauben“, erläutert Erik Uwe Amaya, Verbandsdirektor von Haus & Grund Rheinland Westfalen. Der Jurist hat an der Erarbeitung der neuen Bauordnung im Laufe des letzten Jahres als Vertreter der Eigentümer mitgewirkt.

„Eine Ausnahme gilt auch, wenn die Erfüllung im Einzelfall technisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist oder wenn sie wegen besonderer Umstände einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern oder sonst zu einer unbilligen Härte führen würde“, ergänzt Amaya. Auch in Sachen Windkraft bringt die neue Landesbauordnung eine Änderung mit sich: Der Mindestabstand von Windkraftanlagen zu Wohngebäuden sinkt von 50 auf nur noch 30 Prozent der größten Höhe des Windrades. Bei Grundstücken in Industrie- oder Gewerbegebieten sind es sogar nur noch 20 Prozent.

Baugenehmigungsverfahren vereinfacht

Die neue Landesbauordnung soll aber nicht nur die Energiewende erleichtern und beschleunigen. Auch der Wohnungsbau soll schneller und einfacher möglich sein, damit dringend benötigter Wohnraum möglichst schnell geschaffen werden kann. Dazu wurde für Bauanträge das bisherige Schriftformerfordernis aufgegeben: Ab jetzt ist nur noch die Textform nötig. Folge: Ein Bauantrag kann dadurch jetzt auch per E-Mail eingereicht werden. Bislang mussten die Anträge in dreifacher Ausfertigung in Papierform vorgelegt werden.

Erik Uwe Amaya sieht in der Änderung „einen großen Sprung nach vorn“: Damit komme NRW dem digitalen Bauantragsverfahren einen wichtigen Schritt näher. „Allerdings müssen die Bauämter die Digitalisierung ihrer Prozesse weiter vorantreiben, damit ein komplett digitales Antragsverfahren Realität werden kann“, gibt der Verbandsdirektor zu bedenken. Zugleich reduziert die neue Bauordnung allerdings auch die Anzahl der Fälle, in denen überhaupt eine Baugenehmigung eingeholt werden muss.

Mehr Bauprojekte verfahrensfrei möglich

So ist nunmehr eine Genehmigungsfreistellung sogar für Wohngebäude bis zur Gebäudeklasse 4, also Häuser mit einer Höhe von bis zu 13 Metern und maximal 400 Quadratmetern pro Nutzungseinheit, möglich. Bisher ging das nur bis zur Gebäudeklasse 3, damit war bei 7 Meter hohen Häusern Schluss. Eine weitere Erleichterung bringt die so genannte „kleine Bauvorlageberechtigung“. Sie erlaubt es nunmehr auch Handwerksmeistern, konkret Maurern, Betonbauern und Zimmerleuten sowie ihnen gleichgestellten Personen, Bauvorlagen für Gebäude der Klassen 1 und 2 einreichen zu dürfen.

Nicht nur bei Wohngebäuden soll der Neubau durch diese Vereinfachungen unkomplizierter möglich werden. Um Funklöcher zu schließen, wurde auch die Errichtung neuer Mobilfunkantennen erleichtert. Ihre Errichtung wird durch die Reform bauordnungsrechtlich verfahrensfrei gestellt, eine Höhenbegrenzung ist im Außenbereich nicht mehr einzuhalten. Auf Gebäuden sind bis zu 20 Meter hohe Antennen verfahrensfrei möglich. Der Bauherr benötigt lediglich die Bescheinigung eines entsprechend berechtigten Experten darüber, dass die Antennenanlage statisch-konstruktiv gesehen unbedenklich ist.

Verbot von Schotter und Kunstrasen zur Gartengestaltung

Außerdem soll die neue Landesbauordnung die Städte in NRW grüner machen, indem Schottergärten explizit verboten werden. Zwar war auch bisher schon vorgeschrieben, dass nicht überbaute Grundstücksflächen zu begrünen sind und wasseraufnahmefähig sein müssen. Diese Vorschrift wurde jetzt aber noch mal konkretisiert: Sie schreibt nunmehr explizit fest, dass Schotterungen und Kunstrasen im Garten verboten sind. Falls eine Begrünung oder Bepflanzung der nicht überbauten Flächen auf einem Grundstück nicht oder nur sehr eingeschränkt möglich sein sollte, sind die baulichen Anlagen selbst zu begrünen.

Dabei ist etwa an eine Dach- oder eine Fassadenbegrünung gedacht. Allerdings gilt hierbei die Einschränkung, dass die Beschaffenheit, Konstruktion und Gestaltung des Gebäudes eine solche Begrünung erlauben und die Maßnahme wirtschaftlich zumutbar ist. Der Gesetzgeber stellt außerdem klar, dass die Kommunen mit einer örtlichen Bauvorschrift oder mit dem Bebauungsplan Regelungen zur Grundstücksgestaltung festlegen können, die dann anstelle der Bauordnung gelten. Die Kommunen haben also weiterhin die Möglichkeit, noch konkretere Vorgaben zu machen, als sie aus der Bauordnung abzuleiten sind.

Dieser redaktionelle Beitrag wurde von Haus & Grund Rheinland Westfalen verfasst.

Bitte beachten Sie, dass dieser Artikel nach seiner Veröffentlichung nicht mehr aktualisiert wird. Das Veröffentlichungsdatum ist über der Überschrift angegeben.

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