Räumungsfrist: Verlängerung bei angespanntem Wohnungsmarkt?

Räumungsfrist: Verlängerung bei angespanntem Wohnungsmarkt?

Wenn ein Mieter die Wohnung räumen muss, steht ihm eine Räumungsfrist zu. In Zeiten mancherorts angespannter Wohnungsmärkte kann die Zeit allerdings knapp sein, um wirklich eine neue Wohnung zu finden. Vermieter müssen trotzdem nicht unbedingt eine Fristverlängerung hinnehmen, wie jetzt ein Fall aus Berlin zeigt: Gerichte dürfen es sich mit der Verlängerung nicht zu leicht machen.

Kann die Räumungsfrist für Mieter verlängert werden, weil der Wohnungsmarkt angespannt ist?

Wenn ein Mieter die Wohnung räumen muss, steht ihm eine Räumungsfrist zu. In Zeiten mancherorts angespannter Wohnungsmärkte kann die Zeit allerdings knapp sein, um wirklich eine neue Wohnung zu finden. Vermieter müssen trotzdem nicht unbedingt eine Fristverlängerung hinnehmen, wie jetzt ein Fall aus Berlin zeigt: Gerichte dürfen es sich mit der Verlängerung nicht zu leicht machen.

Berlin. Ein Gericht darf einem Mieter nicht einfach die Räumungsfrist verlängern, nur weil es von einem angespannten Wohnungsmarkt vor Ort ausgeht. Der Mieter muss vielmehr beweisen, dass er sich vergeblich um eine neue Wohnung bemüht hat. Dafür reicht es nicht aus, Bewerbungsunterlagen vorzulegen. So hat es zumindest das Landgericht Berlin II jetzt entschieden (Beschluss vom 17.02.2024, Az.: 67 T 108/23).

Damit gab das Gericht dem Vermieter einer Wohnung in Berlin Recht. Der Mieter des Objekts in Berlin-Mitte muss seine Wohnung räumen, was nicht weiter strittig ist. Er verlangte jedoch vor dem zuständigen Amtsgericht eine Verlängerung der Räumungsfrist, weil seine Bemühungen, eine andere Wohnung zu finden, bislang erfolglos gewesen seien. Er legte nach Angaben des Amtsgerichts Bewerbungsunterlagen vor, mit denen er sich vergeblich um Wohnungen beworben haben will.

Mieter muss vergebliche Wohnungssuche beweisen

Das Amtsgericht Berlin-Mitte gestand dem Mieter daraufhin tatsächlich eine verlängerte Räumungsfrist zu (Urteil vom 18.12.2023, Az.: 122 C 237/22). Der Vermieter legte dagegen Beschwerde vor dem Landgericht Berlin II ein und bekam Recht: Das Landgericht kassierte die Entscheidung der Vorinstanz ein und verwies den Fall zur erneuten Prüfung an das Amtsgericht zurück. Dessen Begründung für die Fristverlängerung, der Wohnungsmarkt sei gerichtsbekannt angespannt, ließ man nicht gelten.

Es sei vielmehr am Mieter gelegen, zu beweisen, dass er sich erfolglos um eine Ersatzwohnung bemüht hatte. Die in diesem Fall angeblich vorgelegten Bewerbungsunterlagen könnten das für sich genommen jedoch nicht beweisen, stellte das Landgericht fest und bestritt überdies, dass die Unterlagen dem Amtsgericht tatsächlich vorgelegt worden seien. Das Amtsgericht muss jetzt also prüfen, ob der Mieter sich tatsächlich ausreichend intensiv um eine andere Wohnung bemüht hat und dafür entsprechende Nachweise einfordern.

Dieser redaktionelle Beitrag wurde von Haus & Grund Rheinland Westfalen verfasst.

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