Eine Mietminderung ist ausgeschlossen, wenn ein Wohnungsmangel in den Verantwortungsbereich des Mieters fällt. Dies geht aus einem heute veröffentlichten Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH, Az. VIII ZR 113/10) vom 15. Dezember 2010 hervor. „Wir begrüßen diese Klarstellung.
Der BGH spricht hier eine Selbstverständlichkeit aus. Es wäre ein Unding, könnte ein Mieter aufgrund eines selbst verursachten Mangels die Miete mindern“, kommentiert der Vorsitzende von Haus & Grund Rheinland, Prof. Dr. Peter Rasche die Entscheidung der Karlsruher Richter. Im vorliegenden Fall unterbrach der Vorsorger die Stromlieferung, weil der Mieter seine Stromrechnung nicht bezahlt hatte.
Wegen der fehlenden Stromversorgung der Wohnung minderte der Mieter die Mietzahlung. Nach vorheriger Abmahnung kündigte der Vermieter das Mietverhältnis. Der BGH entschied, dass die Kündigung rechtmäßig war und der Mieter die ausstehende Miete zahlen muss.
Ob die Entscheidung auch auf Ihren Sachverhalt anwendbar ist, können Sie als Mitglied bei Ihrem Haus & Grund - Ortsverein erfragen.