Wann sind Vermietungsbemühungen ausreichend für Grundsteuer-Teilerlass?

Vermietungsbemühungen ausreichend?

Bei nicht selbst verschuldetem Leerstand ihrer Immobilie können Vermieter einen Teilerlass der Grundsteuer bei der Stadt beantragen. Als nicht selbst verschuldet kann der Leerstand natürlich nur gelten, wenn der Vermieter nachweisen kann, sich erfolglos um eine Vermietung bemüht zu haben. Aber wie intensiv müssen die Bemühungen gewesen sein? Dazu gibt es jetzt ein interessantes Urteil.

Bei nicht selbst verschuldetem Leerstand ihrer Immobilie können Vermieter einen Teilerlass der Grundsteuer bei der Stadt beantragen. Als nicht selbst verschuldet kann der Leerstand natürlich nur gelten, wenn der Vermieter nachweisen kann, sich erfolglos um eine Vermietung bemüht zu haben. Aber wie intensiv müssen die Bemühungen gewesen sein? Dazu gibt es jetzt ein interessantes Urteil.

Koblenz. Wer sein Mietobjekt nicht mit Anzeigen in Online-Immobilienportalen zu vermieten versucht, bemüht sich nicht ausreichend intensiv um die Vermietung, als dass ihm ein Teilerlass der Grundsteuer zustünde. Das gilt selbst dann, wenn ein Makler engagiert wurde, und mit Hinweisen auf der eigenen Website, mit Flyern, Zeitungsannoncen und bei Facebook für das Objekt geworben wurde. So hat es jetzt zumindest das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden (Urteil vom 17.10.2023, Az.: 5 K 350/23.KO).

Dabei ging es um ein Tenniszentrum, das aus mehreren Hallen besteht, jedoch nur teilweise ausgelastet ist. Die Eigentümerin wollte zwei der Tennishallen für eine andere Nutzung an Gewerbetreibende vermieten. Man dachte daran, dass sich die Hallen beispielsweise auch als Fitness-Center, Supermarkt, Eventlocation, Produktionshallen oder auch einfach als Lagerhalle nutzen ließen. Doch trotz dieser vielseitigen Möglichkeiten fand sich kein Interessent, der die Hallen hätte anmieten wollen.

Vermietung ohne große Online-Portale blieb erfolglos

Daraufhin beantragte die glücklose Vermieterin bei der Stadt einen Grundsteuer-Teilerlass. Schließlich kann die Kommune auf Antrag 25 Prozent der Grundsteuer erlassen, wenn der normale Rohertrag des Gebäudes mehr als 50 Prozent eingebrochen ist. Das gilt aber nicht für absichtlichen Leerstand, sondern nur, wenn der Eigentümer sich vergeblich um Vermietung bemüht hat. In diesem Fall hatte man nach eigenen Angaben einen Makler engagiert, auf der eigenen Website, bei Facebook und mit Flyern für die Mietobjekte geworben – ohne Erfolg.

Die Stadt lehnte den Grundsteuer-Teilerlass trotzdem ab, weil ihr diese Vermietungsbemühungen nicht ausreichten. Dagegen klagte die Eigentümerin, doch das Verwaltungsgericht Koblenz schloss sich der Ansicht der Kommune an: Ausreichende Vermietungsbemühungen seien in diesem Fall nicht nachgewiesen. Ohne ein Inserieren bei großen Immobilienportalen im Internet kann nach Ansicht der Richter nicht von ausreichend intensiven Vermietungsbemühungen ausgegangen werden.

Vermietungsversuche nicht ausreichend dokumentiert

Gerade bei Gewerbeimmobilien mit den in diesem Fall in Betracht kommenden Nutzungsmöglichkeiten drängt es sich nach Ansicht des Gerichts auf, die großen Online-Portale zu nutzen, weil damit ein überregionaler Interessentenkreis erreicht werden könne. Die Website des Tenniszentrums und deren Facebook-Seite hätten dafür eine zu geringe Reichweite.

Das Verwaltungsgericht monierte außerdem, dass von Vermieterseite weder der konkrete Auftrag an den Makler, noch dessen Vermittlungsbemühungen belegt wurden. Auch die Zeitungsannoncen hatte man nicht vorgelegt. Gegen das Urteil ist noch die Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht möglich. Das Urteil macht aber in jedem Fall deutlich: Vermieter, die einen Teilerlass der Grundsteuer beantragen möchten, dürfen den Nachweis über ihre erfolglosen Vermietungsbemühungen nicht auf die leichte Schulter nehmen. Sie müssen schriftlich belegen können, in ausreichend reichweitestarken Medien geworben zu haben.

Dieser redaktionelle Beitrag wurde von Haus & Grund Rheinland Westfalen verfasst.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

Bitte beachten Sie, dass dieser Artikel nach seiner Veröffentlichung nicht mehr aktualisiert wird. Das Veröffentlichungsdatum ist über der Überschrift angegeben.

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