Das Wohnungseigentumsrecht ist ausgesprochen komplex. Durch die Reform von 2020 ist es nicht unbedingt einfacher geworden, weil einige bisher gültige Grundsätze durch die Reform auf den Kopf gestellt wurden. Ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zeigt jetzt eine regelrecht absurde Neuerung auf: Wer eine Zustimmung vom Verwalter einklagen will, darf nicht den Verwalter verklagen.
Karlsruhe. In manch einer Wohnungseigentümergemeinschaft erfordert die Teilungserklärung für den Verkauf einer Wohnung die Zustimmung des Verwalters. Wenn der sich weigert, muss der verkaufswillige Eigentümer jedoch seit der WEG-Reform von 2020 die Gemeinschaft auf Zustimmung verklagen – nicht mehr den Verwalter. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt entschieden (Urteil vom 21.07.2023, Az.: V ZR 90/22).
Im konkreten Fall hatte eine Wohnungseigentümerin aus Hannover ihre Wohnung im Jahr 2020 für 240.000 Euro verkaufen wollen. Die Teilungserklärung – sie datiert aus dem Jahr 1985 – sieht aber vor, dass der Verkauf des Teileigentums eine Zustimmung des Verwalters erfordert. Die Verwalterin wollte jedoch nicht zustimmen. Daher zog die verkaufswillige Eigentümerin vor Gericht, verklagte die Verwalterin auf Zustimmung.
Mit ihrer Klage scheiterte die Eigentümerin jedoch in allen Instanzen, letztlich auch vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Karlsruhe stellte fest: Durch die Reform des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) im Dezember 2020 hat sich das Verhältnis zwischen dem Verwalter und der Wohnungseigentümergemeinschaft grundlegend geändert. Im Außenverhältnis ist seither nur noch die Gemeinschaft für die Verwaltung verantwortlich.
Den Falschen verklagt: Klage in allen Instanzen abgewiesen
Dabei spielt es laut BGH keine Roll, welches Organ intern für die Erfüllung bestimmter Aufgaben zuständig ist. Es ist auch unerheblich, ob die Teilungserklärung vor oder nach der Reform aufgesetzt wurde. Um die Zustimmung der Verwalterin gerichtlich durchzusetzen, hätte die Klägerin in diesem Fall also nicht die Verwalterin verklagen müssen, sondern die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.
Karlsruhe urteilte außerdem, dass sich durch die Reform nichts an der Festlegung des Streitwerts in einem solchen Fall geändert hat: Der beträgt bei einer Klage auf Zustimmung zur Veräußerung des Wohnungseigentums weiterhin 20 Prozent des Verkaufspreises – macht in diesem Fall also stolze 48.000 Euro. Mit seiner Entscheidung hat der BGH nun eine weitere in Literatur und Rechtsprechung aufgeworfene Frage zur WEG-Reform von 2020 geklärt.
Dieser redaktionelle Beitrag wurde von Haus & Grund Rheinland Westfalen verfasst.
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