Wichtiges Urteil zur Absetzbarkeit der Zweitwohnungsteuer als Werbungskosten

Wichtiges Urteil zur Absetzbarkeit der Zweitwohnungsteuer als Werbungskosten

Wer aus beruflichen Gründen einen Zweitwohnsitz braucht, kann die Mehrkosten durch die doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Laut Gesetz können dabei „die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens 1.000 Euro im Monat.“ Umfasst das auch die Zweitwohnungsteuer?

Wer aus beruflichen Gründen einen Zweitwohnsitz braucht, kann die Mehrkosten durch die doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Laut Gesetz können dabei „die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens 1.000 Euro im Monat.“ Umfasst das auch die Zweitwohnungsteuer?

München. Wer aus beruflichen Gründen einen Zweitwohnsitz unterhält, kann pro Monat 1.000 Euro – also 12.000 Euro im Jahr – seiner Mehrkosten für die doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten steuerlich geltend machen. Sofern für die Wohnung eine Zweitwohnungsteuer entrichtet wurde, zählt auch diese zu den Kosten der doppelten Haushaltsführung, welche der Obergrenze unterfallen. Die Steuer kann also nicht zusätzlich geltend gemacht werden, wenn der Höchstbetrag bereits ausgeschöpft wurde.

Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) letztes Jahr entschieden, wie das Gericht jetzt erst mitgeteilt hat (Urteil vom 13.12.2023, Az.: - VI R 30/21). Damit wiesen die obersten Finanzrichter die Klage einer Steuerzahlerin ab, die in München arbeitet. Ihren Lebensmittelpunkt mit Hauptwohnsitz hat die Dame allerdings so weit von der bayerischen Landeshauptstadt entfernt, dass sie sich für ihre berufliche Tätigkeit in der Isar-Metropole eine Zweitwohnung einrichten musste.

In ihrer Einkommensteuererklärung 2018 machte die Steuerzahlerin in erheblichem Maße Werbungskosten geltend: 12.480 Euro habe sie für die Wohnung in München ausgegeben, zuzüglich 896 Euro Zweitwohnungsteuer. Diese machte sie als „sonstige Aufwendung“ für die doppelte Haushaltsführung separat geltend. Im folgenden Jahr fielen sogar 15.880 Euro Wohnungskosten und 1.157 Euro Zweitwohnungsteuer an – München ist nun einmal ein teures Pflaster.

BFH: Zweitwohnungsteuer nicht separat abzugsfähig

Das Finanzamt erkannte jeweils nur die bis zur gesetzlichen Höchstgrenze reichenden 12.000 Euro pro Jahr als abzugsfähig an. Schließlich steht im Einkommensteuergesetz (EStG, § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 4): „Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung können im Inland die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens 1.000 Euro im Monat.“ Das Finanzamt ging davon aus, dass darunter auch die angefallene Zweitwohnungsteuer zu subsumieren wäre.

Die Steuerzahlerin sah das anders und zog nach erfolglosem Einspruch vor Gericht. Nachdem sie vor dem Finanzgericht München Recht bekommen hatte, verlor sie den Rechtsstreit letztlich vor dem Bundesfinanzhof (BFH), der sich auf die Seite des Finanzamtes stellte. Nach Ansicht der Bundesrichter ist die Zweitwohnungsteuer in der Tat nicht separat als Werbungskosten abzugsfähig, weil sie mit zu den Kosten der Unterkunft gehört. Sie sei unmittelbar mit dem Mietaufwand für die Zweitwohnung verbunden.

Das Urteil ist insbesondere für all jene Steuerzahler mit Zweitwohnung in einer teuren Metropole eine schlechte Nachricht. Gerade in Städten wie Berlin, Hamburg, Köln, Düsseldorf, Stuttgart und Frankfurt dürfte es ähnlich wie in München mitunter nicht ganz einfach sein, für die Kosten der Wohnung inklusive der Wohnnebenkosten und der Zweitwohnungssteuer mit dem Höchstbetrag von 1.000 Euro im Monat auszukommen.

Dieser redaktionelle Beitrag wurde von Haus & Grund Rheinland Westfalen verfasst.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

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