Wohnungseigentum: Anfechtungsklage muss fristgemäß und unterschrieben eingereicht werden

Wohnungseigentum: Anfechtungsklage muss fristgemäß und unterschrieben eingereicht werden

Soll ein Beschluss der Eigentümerversammlung angefochten werden, haben die Eigentümer dafür vier Wochen Zeit. Zur Einhaltung der Frist muss eine unterschriebene Klage beim zuständigen Gericht eingehen. Die Begründung kann innerhalb weiterer vier Wochen nachgereicht werden. Aber in welcher Form muss sie bei Gericht eingehen, um die Frist auch zu wahren?

Soll ein Beschluss der Eigentümerversammlung angefochten werden, haben die Eigentümer dafür vier Wochen Zeit. Zur Einhaltung der Frist muss eine unterschriebene Klage beim zuständigen Gericht eingehen. Die Begründung kann innerhalb weiterer vier Wochen nachgereicht werden. Aber in welcher Form muss sie bei Gericht eingehen, um die Frist auch zu wahren?

Berlin. Der Fall: Die Parteien bilden eine Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE). Nach einer Eigentümerversammlung am 15. Juni 2019 wendete sich die Klägerin gegen die dort gefassten Beschlüsse mit einer am 12. Juli 2019 eingegangenen Anfechtungsklage. Die Klage begründete sie mit Schriftsatz vom 15. August 2019, welcher am 16. August vollständig im Original bei Gericht einging. Am 15. August war lediglich die erste Seite des Schriftsatzes per Fax übersandt worden. Sowohl die erste als auch die zweite Instanz hielten die Klage für fristgerecht eingereicht.

Der Bundesgerichtshof (BGH) sah dies mit Urteil vom 23. Juni 2023 (Az.: V ZR 28/22) allerdings anders. Zur fristgemäßen Anfechtung eines Beschlusses muss die Anfechtungsklage innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung eingereicht und innerhalb von zwei Monaten nach Beschlussfassung begründet werden. In diesem Fall war entscheidend, ob die Übermittlung der ersten Seite des Schriftsatzes per Fax zur Fristwahrung ausreichend ist, da die Frist bereits am 15. August 2019 abgelaufen war. Dies wurde konkret aufgrund diverser Gründe verneint.

Unterschrift muss fristgerecht übermittelt werden

Für die fristwahrende Übersendung der Anfechtungsbegründung kommt es dem BGH zufolge darauf an, dass diese in eigenhändig unterschriebener Fassung vorliegt. Die Unterschrift soll dabei die Identifizierung des Urhebers ermöglichen und dessen Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes nachweisen. Zudem soll sichergestellt werden, dass es sich nicht lediglich um einen Entwurf handelt.

Fehle diese Unterschrift oder werde die Seite mit der Unterschrift nicht übermittelt, so genüge das Schreiben nicht zur Wahrung der Frist nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG). Dabei komme es nicht darauf an, ob das Schreiben in ausgedruckter Form vorliegt. Es genüge beispielsweise, wenn dieses fristgemäß an ein Faxgerät oder als gescanntes Dokument per E-Mail übermittelt, aber erst später ausgedruckt worden sei. Vereinfacht liegt genau diese Bedingung in dem entschiedenen Fall vor: Die Unterschrift der Klagebegründung wurde am 15. August 2019 also nicht übermittelt; der Eingang per Post einen Tag später genügte nicht.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

zurück zum News-Archiv

Folgende Produkte der Haus & Grund Rheinland Westfalen Verlag und Service GmbH könnten Sie interessieren:

Nachbarstreit im Wohnungseigentum

16.95 € * Inkl. 7.00 % MwSt.
Details

Der Wohnungseigentümer

69.90 € * Inkl. 7.00 % MwSt.
Details

Streit mit dem WEG-Verwalter

16.95 € * Inkl. 7.00 % MwSt.
Details
* Alle Preise inkl. Mehrwertsteuer zzgl. Versandkosten