Zwangseintragungen im Grundbuch: vollständige Löschung möglich?

Zwangseintragungen im Grundbuch löschen?

Eigentümer können beim Grundbuchamt zwar die Löschung einer nicht mehr aktuellen Zwangseintragung im Grundbuch verlangen. „Löschung“ bedeutet dann aber nur, dass die Eintragung rot eingefärbt und mit einem Vermerk versehen wird. Können Eigentümer auch verlangen, dass ein neues Grundbuchblatt angelegt wird, in dem der Eintrag komplett weggelassen wird?

Eigentümer können beim Grundbuchamt zwar die Löschung einer nicht mehr aktuellen Zwangseintragung im Grundbuch verlangen. „Löschung“ bedeutet dann aber nur, dass die Eintragung rot eingefärbt und mit einem Vermerk versehen wird. Können Eigentümer auch verlangen, dass ein neues Grundbuchblatt angelegt wird, in dem der Eintrag komplett weggelassen wird?

Karlsruhe. Eigentümer haben keinen Anspruch auf die vollständige Entfernung eines seinerzeit rechtmäßig erfolgten, aber inzwischen nicht mehr aktuellen Grundbucheintrags durch Anlegen eines neuen Grundbuchblatts. Andernfalls würden die Grundbuchämter überlastet, an deren Funktionsfähigkeit jedoch ein öffentliches Interesse besteht. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, wie kürzlich bekannt wurde (Beschluss vom 21.09.2023, Az.: V ZB 17/22).

Die Entscheidung fiel im Streit einer Hauseigentümerin aus Berlin mit ihrem zuständigen Grundbuchamt beim Amtsgericht Schöneberg. Die Eigentümerin besitzt seit Anfang der 90er Jahre drei Eigentumswohnungen. Mit den Jahren landeten einige recht unschöne Zwangseintragungen in den jeweiligen Wohnungsgrundbüchern: Ein Verfügungsverbot, eine Zwangsversteigerung und ein Insolvenzverfahren, das über die Eigentümerin eröffnet wurde.

Vollständige Löschung von Zwangseintragungen beantragt

Nachdem sich diese Angelegenheiten erledigt hatten, beantragte die Eigentümerin die Löschung dieser Zwangseintragungen. Der Bitte kam das Grundbuchamt auch nach. Wie in solchen Fällen üblich, färbte es die Einträge rot ein und brachte jeweils einen Vermerk über die Löschung an. Das gefiel der Eigentümerin allerdings nicht. Sie befürchtete, dass ihr die nach wie vor sichtbaren Eintragungen zum Schaden gereichen könnten.

Deswegen verlangte die Eigentümerin vom Grundbuchamt, die vollständige Löschung der Zwangseintragungen. Das hätte es freilich erfordert, die betroffenen Grundbuchblätter neu anzulegen. Das Grundbuchamt lehnte dies ab. Nachdem die Beschwerde der Eigentümerin dagegen erfolglos blieb, zog sie vor Gericht, um ihren Wunsch durchzusetzen. Allerdings erfolglos: Am Ende wies der Bundesgerichtshof (BGH) ihre Beschwerde ab.

Die Bundesrichter räumten zwar ein, dass die Sichtbarkeit der Eintragungen für Dritte bei Einsichtnahme ins Grundbuch das grundrechtliche informationelle Selbstbestimmungsrecht der Eigentümerin berührt. Sie stuften den Eingriff des Grundbuchamtes in dieses Recht jedoch als verhältnismäßig und verfassungsrechtlich gerechtfertigt ein. Daher habe die Eigentümerin keinen Anspruch auf ein Anlegen neuer Grundbuchblätter.

Hoher Verwaltungsaufwand, geringer Nutzen

Begründung: Wenn jede Zwangseintragung das Anlegen eines neuen Grundbuchblatts und das Schließen des Vorherigen erfordern würde, sei das mit erheblichem Arbeitsaufwand verbunden. Die große Zahl solcher Löschungsvorgänge könnte die Funktionsfähigkeit der Grundbuchämter nach Einschätzung des BGH empfindlich stören. Das stehe dem öffentlichen Interesse an einem funktionierenden Grundbuch entgegen, das über aktuelle und vergangene rechtliche Verhältnisse von Grundstücken zuverlässig Auskunft geben müsse.

Außerdem wies Karlsruhe darauf hin, dass insofern auch die vollständige Löschung durch anlegen neuer Grundbuchblätter für die Eigentümerin keinen erheblichen Nutzen bringen würde: Wer ein berechtigtes Interesse nachweisen kann, darf nämlich auch in geschlossene Grundbuchblätter Einsicht nehmen. Was einmal im Grundbuch stand, ist also grundsätzlich bis in alle Ewigkeit nachvollziehbar.

Dieser redaktionelle Beitrag wurde von Haus & Grund Rheinland Westfalen verfasst.

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